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   KG, 06.09.2016 - 22 W 35/16   

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https://dejure.org/2016,50837
KG, 06.09.2016 - 22 W 35/16 (https://dejure.org/2016,50837)
KG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 22 W 35/16 (https://dejure.org/2016,50837)
KG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 22 W 35/16 (https://dejure.org/2016,50837)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 71
  • NZG 2017, 309
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    In der Praxis wird häufig neben der Rechtsform der GmbH und der Stiftung auch die Rechtsform des Idealvereins gewählt (Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 12; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 16; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) - Bd. I: Arbeitsrecht, 22. EL März 2018, Kapitel 3: Die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis und die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 175).

    b) Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH, U.v. 4.6.1986 - I ZR 29/85 - juris Rn. 15; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 13; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19; Reuter in MüKo BGB, 7. Auflage 2015, § 22 BGB Rn. 6).

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (vgl. in ständiger Rechtsprechung Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 13; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 12; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

    h) Aus den genannten Gründen ist den Beschlüssen des Kammergerichts, die bei einer Unterstützungskasse jeweils die Voraussetzungen des § 22 BGB bejaht haben (Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris), nicht zu folgen.

  • KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14

    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse der

    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, dass ein als Unterstützungskasse tätiger Verein stets als Idealverein anzusehen ist (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris).

    Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 19).

    Eine Gesamtschau all dieser Faktoren spricht ebenfalls für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
    Die Vorschriften der §§ 21f. BGB dienen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Schutz der Gläubiger (BGH, Urt. v. 4. Juni 1986 - I ZR 29/05, NJW 1986, 3201, zitiert nach juris, dort Rdn. 15 und KG Berlin, Beschl. v. 6. September 2016 - 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 13).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (BVerwG, Urt. v. 6. November 1997 - 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313, zitiert nach juris, dort Rdn. 20; KG, Beschl. v. 6. September 2016 - 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 und Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 sowie BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 19).

    Soweit die Annahme eines Idealvereins für ausgeschlossen gehalten wird, weil Unterstützungskassen in Konkurrenz zu den weiteren Versorgungsmöglichkeiten nach dem BetrAVG stehen (vgl. KG, Beschl. v. 6. September 2016 - 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 14), kann dem angesichts des Nebenzweckprivilegs nicht gefolgt werden (vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 - Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 48).

  • KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20

    Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden

    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
  • KG, 23.11.2020 - 22 W 13/20
    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
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